§ 1 Durchführung des Europäischen ÜbereinkomZentrale Behörde
Zentrale Behörde im Sinn des Art. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 20. Mai 1980, BGBl. Nr. 321/1985 , über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts ist das Bundesministerium für Justiz.