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RpflG · Rechtspflegergesetz

§ 43 RpflGÜbertragung der Abhaltung von Arbeitsgebietslehrgängen für Sachen des Firmenbuchs

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Ausbildung zum Rechtspfleger

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Bundesminister für Justiz kann den Präsidenten des Oberlandesgerichtes mit der Abhaltung eines Arbeitsgebietslehrganges für Sachen des Firmenbuchs beauftragen, wenn als Teilnehmer des Lehrganges nur Rechtspflegeranwärter des betreffenden Oberlandesgerichtssprengels in Betracht kommen oder wenn andere dienstliche Gründe die Übertragung notwendig machen.

(2) Bei derartigen Lehrgängen hat die ansonst dem Bundesminister für Justiz übertragenen Aufgaben der Präsident des Oberlandesgerichtes wahrzunehmen; dies jedoch vorbehaltlich der Ausstellung des Diploms nach § 41 Abs. 6.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1991-01-01