UVG · Unterhaltsvorschußgesetz 1985
§ 36 UVGVollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Justiz betraut.
(2) Mit der Vollziehung sind betraut:
1. des § 17 Abs. 1 und des § 33 die Bundesministerin für Justiz im Zusammenwirken mit der für die Angelegenheiten des Familienlastenausgleichs zuständigen Bundesministerin und mit dem Bundesminister für Finanzen,
2. des § 32 hinsichtlich der Auskunftserteilung durch die Träger der Sozialversicherung der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und
3. des § 34a Abs. 2 der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-10-01