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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Norwegen)

§ 5 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 5

Van krachtOfficiële tekst

(1) Anträge auf Vollstreckung von Entscheidungen über die Prozeßkosten gemäß Artikel 18 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 können vom Berechtigten unmittelbar beim zuständigen Gericht oder bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Diese Anträge können auch im Weg der in Artikel 2 Absatz 1 dieses Abkommens bezeichneten Ministerien übermittelt werden.

(2) Wird ein in Absatz 1 bezeichneter Antrag bei einem unzuständigen Gericht oder bei einer unzuständigen Behörde gestellt, so leitet dieses Gericht oder diese Behörde den Antrag von Amts wegen an das zuständige Gericht oder die zuständige Behörde weiter.