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Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung · Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen Zivil- und Handelssachen (Spanien)

§ 10 Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung

Artikel 10

Van krachtOfficiële tekst

Die Zuständigkeit der Gerichte des Entscheidungsstaates wird im Sinne des Artikels 4 Z 2 für Nachlaßangelegenheiten betreffend bewegliche Sachen anerkannt, wenn der Erblasser Angehöriger dieses Staates war oder seinen letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet dieses Staates hatte.