Übereinkommen über die Überstellung veru · Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen
§ 23 Übereinkommen über die Überstellung veru
Gütliche Einigung
Das Europäische Komitee für Strafrechtsfragen des Europarats wird die Durchführung dieses Übereinkommens verfolgen; soweit erforderlich, erleichtert es die gütliche Behebung aller Schwierigkeiten, die sich aus der Durchführung des Übereinkommens ergeben könnten.