§ 3 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 3
Wohnsitz, Aufenthalt
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Artikel 3
Wohnsitz, Aufenthalt
Die Vollziehung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte im Vollstreckungsstaat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.