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RPG · Rechtspraktikantengesetz

§ 26 RPGAmtsbestätigung

I. ABSCHNITT römisch eins. ABSCHNITT Gerichtspraxis

Van krachtOfficiële tekst

Ist auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden (vgl. § 29 Abs. 2g).

(1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.

(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2019-01-01