JGG · Jugendgerichtsgesetz 1988
§ 51 JGGAnwendung der allgemeinen Bestimmungen
SIEBENTER ABSCHNITT Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug
Soweit sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nichts anderes ergibt, gelten für den Vollzug von Freiheitsstrafen an Jugendlichen die allgemeinen Vorschriften für den Strafvollzug.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2000-01-01