§ 6 Vorbeugung und Aufklärung gerichtlich st
Artikel 6
In Angelegenheiten, die Gegenstand dieses Abkommens sind, erfolgen die gegenseitige Information und der gesamte Schriftverkehr unmittelbar zwischen dem Bundesministerium für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium des Inneren der Volksrepublik Polen.