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Übereinkommen der Vereinten Nationen übe · Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

§ 52 Übereinkommen der Vereinten Nationen übe

Artikel 52

Van krachtOfficiële tekst

(1) Liefert der Verkäufer die Ware vor dem festgesetzten Zeitpunkt, so steht es dem Käufer frei, sie anzunehmen oder die Annahme zu verweigern.

(2) Liefert der Verkäufer eine größere als die vereinbarte Menge, so kann der Käufer die zuviel gelieferte Menge annehmen oder ihre Annahme verweigern. Nimmt der Käufer die zuviel gelieferte Menge ganz oder teilweise an, so hat er sie entsprechend dem vertraglichen Preis zu bezahlen.