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Übereinkommen der Vereinten Nationen übe · Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf

§ 9 Übereinkommen der Vereinten Nationen übe

Artikel 9

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Parteien sind an die Bräuche, mit denen sie sich einverstanden erklärt haben, und an die Gepflogenheiten gebunden, die zwischen ihnen entstanden sind.

(2) Haben die Parteien nichts anderes vereinbart, so wird angenommen, daß sie sich in ihrem Vertrag oder bei seinem Abschluß stillschweigend auf Bräuche bezogen haben, die sie kannten oder kennen mußten und die im internationalen Handel den Parteien von Verträgen dieser Art in dem betreffenden Geschäftszweig weithin bekannt sind und von ihnen regelmäßig beachtet werden.