§ 5 Übereinkommen über die zivilrechtlichen Artikel 5
KAPITEL I KAPITEL römisch eins ANWENDUNGSBEREICH DES ÜBEREINKOMMENS
Im Sinn dieses Übereinkommens umfaßt
a) das „Sorgerecht“ die Sorge für die Person des Kindes und insbesondere das Recht, den Aufenthalt des Kindes zu bestimmen;
b) das „Recht auf persönlichen Verkehr“ das Recht, das Kind für eine begrenzte Zeit an einen anderen Ort als seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zu bringen.