Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita · Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Italien)
§ 19 Abkommen über Konkurs und Ausgleich (Ita
Artikel 19
Dieses Abkommen ist nur auf die nach dem Tag seines Inkrafttretens eröffneten Konkurse und auf die nach diesem Tag beantragten Ausgleiche anzuwenden.