ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 14 ErwSchVG
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist – unbeschadet der Zuständigkeit des Bundesministers für Inneres nach dem Vereinsrecht – der Bundesminister für Justiz betraut, hinsichtlich der §§ 8 und 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
Verwijst naar
- ErwSchVG Art. 12
- ErwSchVG § 8