ErwSchVG · Erwachsenenschutzvereinsgesetz
§ 9 ErwSchVG
Ein Verein kann mit ehrenamtlich tätigen Personen (§ 3 Abs. 1 zweiter Satz) vereinbaren, dass er ihnen Entschädigung sowie Ersatz der Barauslagen und Reisekosten leistet; § 12 Abs. 4 Bewährungshilfegesetz ist sinngemäß anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2018-07-01
Verwijst naar
- ErwSchVG Art. 12
- ErwSchVG § 3