DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 60 DSt
Siebenter Abschnitt Tätigwerden des Obersten Gerichtshofs in berufs- und disziplinarrechtlichen Angelegenheiten der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Auf Anwaltsrichter ist die Bestimmung des § 12 sinngemäß anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2014-01-01