DSt · Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
§ 75 DSt
Neunter Abschnitt Tilgung von Verurteilungen
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999 .
Wird jemand zu mehr als einer Disziplinarstrafe oder erneut rechtskräftig verurteilt, bevor eine oder mehrere frühere Verurteilungen getilgt sind, so tritt die Tilgung aller Verurteilungen nur gemeinsam ein. Die Tilgungsfrist bestimmt sich in diesem Fall nach der Einzelfrist, die am spätesten enden würde, verlängert sich aber um so viele Jahre, als rechtskräftige und noch nicht getilgte Verurteilungen vorliegen. Die zuletzt rechtskräftig gewordene Verurteilung ist mitzuzählen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1999-06-01