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Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtl · Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt – Protokoll

§ 6 Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlArtikel VI Artikel römisch sechs

Syrien

Van krachtOfficiële tekst

(1) Sobald zehn Unterzeichnerstaaten ihre Ratifikationsurkunden zu diesem Protokoll hinterlegt haben, tritt es zwischen diesen Staaten am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zehnten Ratifikationsurkunde in Kraft. Für jeden Staat, der seine Ratifikationsurkunde später hinterlegt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.

(2) Die Depositare lassen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinigten Nationen und gemäß Artikel 83 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Chicago, 1944) registrieren.