MuSchG · Musterschutzgesetz 1990
§ 37 MuSchG
V. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE römisch fünf. MUSTERRECHTSVERLETZUNGEN UND FESTSTELLUNGSANTRÄGE
Wer Erzeugnisse in einer Weise bezeichnet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, daß sie Musterschutz genießen, hat auf Verlangen jedermann darüber Auskunft zu geben, auf welches Musterrecht sich die Bezeichnung stützt.