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Rechtshilfe in Strafsachen (Australien) · Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

§ 11 Rechtshilfe in Strafsachen (Australien)

Durchsuchung und Beschlagnahme, durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände

Van krachtOfficiële tekst

Der ersuchte Staat wird nach Maßgabe seines Rechtes Ersuchen um Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen, Akten und Schriftstücken im Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung ebenso wie Ersuchen um Ausforschung, Beschlagnahme oder Einziehung durch strafbare Handlungen erlangter Gegenstände oder Erlöse erledigen.