§ 31 FBGLöschung von Eintragungen
3. ABSCHNITT Bestimmungen für das ADV-Firmenbuch
Zu löschende Eintragungen sind in der Datenbank des Firmenbuchs entsprechend zu kennzeichnen und müssen weiter abfragbar bleiben (§ 33 Abs. 4).
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-01-01