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Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen · Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (Polen)

§ 23 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen

Artikel 23

Van krachtOfficiële tekst

TEIL IV

Ersuchen um Überwachung

(1) Wird über einen Angehörigen eines Vertragsstaates von einem Gericht des anderen Vertragsstaates unter Setzung einer Probezeit die bedingte Nachsicht einer strafrechtlichen Sanktion ausgesprochen, so kann der Vertragsstaat, in dem die gerichtliche Entscheidung ergangen ist, den Vertragsstaat, dessen Angehöriger der Verurteilte ist, um die Überwachung ersuchen.

(2) Der Überwachungsstaat verständigt den Urteilsstaat sobald wie möglich davon, inwieweit dem Überwachungsersuchen stattgegeben wird. Jede vollständige oder teilweise Ablehnung ist zu begründen.