§ 10 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 10
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
Die Vollziehung einer in Abwesenheit des Verurteilten ergangenen Entscheidung wird nur übernommen, wenn der Verurteilte von dem gegen ihn geführten Verfahren Kenntnis erlangt hatte und in diesem Verfahren seine Verteidigungsrechte wahren konnte.