§ 20 Vollziehung gerichtlicher Entscheidungen
Artikel 20
Die Bezeichnungen ,,Slowakische Republik'' bzw. ,,slowakisch'' treten an die Stelle der Bezeichnungen ,,Tschechoslowakische Republik'', ,,Tschechoslowakische Sozialistische Republik'', ,,CSSR'', ,,Tschechische und Slowakische Föderative Republik'' oder ,,CSFR'' bzw. ,,tschechoslowakisch''.
(1) Befindet sich der Verurteilte auf dem Gebiet des Urteilsstaates, so wird er dem Vollstreckungsstaat an einem Grenzübergang der Vertragsstaaten übergeben. Die Vertragsstaaten stellen das Einvernehmen über Ort, Zeit und Art der Übergabe her.
(2) Der Urteilsstaat kann die Übergabe des Verurteilten aufschieben, um ein Strafverfahren wegen einer anderen strafbaren Handlung durchzuführen oder eine wegen einer anderen strafbaren Handlung ausgesprochene Strafe oder vorbeugende Maßnahme zu vollziehen.