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Europäisches Übereinkommen über die Aner · Europäisches Übereinkommen über die Anerkennung der Rechtspersönlichkeit internationaler nichtstaatlicher Organisationen

§ 1 Europäisches Übereinkommen über die Aner

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Übereinkommen ist auf Vereine, Stiftungen und andere private Einrichtungen (im folgenden als „NGO“ bezeichnet) anzuwenden, welche die Voraussetzung erfüllen,

a) daß sie einen nicht auf Gewinn gerichteten Zweck von internationalem Nutzen haben,

b) daß sie durch eine Rechtshandlung errichtet worden sind, die auf dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei beruht,

c) daß sie eine Tätigkeit ausüben, die sich in mindestens zwei Staaten auswirkt, und

d) daß sie ihren satzungsgemäßen Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und ihren Verwaltungssitz im Hoheitsgebiet dieser oder einer anderen Vertragspartei haben.