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Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen g · Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschiffahrt

§ 18 Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gArtikel 18

Van krachtOfficiële tekst

1. Dieses Übereinkommen tritt neunzig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem fünfzehn Staaten es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

2. Für einen Staat, der eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen hinterlegt, nachdem die Bedingungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind, wird die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt neunzig Tage nach der Hinterlegung wirksam.