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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)

§ 1 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen

Artikel 1

Van krachtOfficiële tekst

Die Angehörigen eines der beiden Staaten genießen im anderen Staat für ihre Person und ihr Vermögen den gleichen Rechtsschutz wie die Angehörigen dieses Staates. Sie haben zu diesem Zweck freien Zutritt zu den Gerichten und können vor diesen unter den gleichen Bedingungen auftreten wie die Angehörigen des anderen Staates.