Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Türkei)
§ 15 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 15
Urkunden, die in einem der beiden Staaten von einem Gericht oder von einem Notar ausgestellt oder beglaubigt sind, bedürfen im anderen Staat keiner weiteren Beglaubigung.