HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz
§ 20 HVertrG 1993Fristablauf
Beendigung des Vertragsverhältnisses
Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Vertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde. Wird das Vertragsverhältnis nach Ablauf der vereinbarten Zeit von beiden Parteien fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert.