HVertrG 1993 · Handelsvertretergesetz
§ 5 HVertrG 1993Pflichten des Handelsvertreters
Rechte und Pflichten des Unternehmers und des Handelsvertreters
Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen. Er hat bei Ausübung seiner Tätigkeit das Interesse des Unternehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wahrzunehmen und ist insbesondere verpflichtet, ihm die erforderlichen Mitteilungen zu machen und ihn unverzüglich von jedem Geschäft in Kenntnis zu setzen, das er für ihn geschlossen hat.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2007-01-01