§ 22 GMGVeröffentlichung und Registrierung
II. ANMELDEVERFAHREN römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN
Entspricht die Anmeldung den Anforderungen der §§ 18 und 19, hat die Technische Abteilung die Veröffentlichung des Gebrauchsmusters im Gebrauchsmusterblatt (§ 23) und seine Registrierung im Gebrauchsmusterregister (§ 24) zu beschließen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2017-08-02