§ 26 GMGGebrauchsmusterurkunde
II. ANMELDEVERFAHREN römisch zwei. ANMELDEVERFAHREN
Das Patentamt stellt dem Gebrauchsmusterinhaber eine Gebrauchsmusterurkunde aus. Die Urkunde enthält eine Bestätigung über die Registrierung des Gebrauchsmusters sowie eine Ausfertigung der Gebrauchsmusterschrift.