§ 52 GMGSchlussbestimmungen
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch neun. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, sofern nichts anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2005-07-01