§ 9 GMGVerhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Das Rechtsverhältnis mehrerer Gebrauchsmusterinhaber zueinander bestimmt sich nach bürgerlichem Recht. Das Recht, Dritten die Benützung eines Gebrauchsmusters zu gestatten, steht im Zweifel nur der Gesamtheit der Gebrauchsmusterinhaber zu; jeder einzelne ist aber befugt, gegen Verletzer des Schutzrechtes gerichtlich vorzugehen.