§ 0 Finnisches Prüfungs- und Gewährzeichen f
Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend finnische Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte
StF: BGBl. Nr. 60/1995
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993 , wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970 auf die finnischen Prüfungs- und Gewährzeichen für elektrische Geräte Anwendung findet, die im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.
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- Finnisches Prüfungs- und Gewährzeichen f Art. 6