Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen · Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen (Belgien)
§ 17 Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen
Artikel 17
Die Justizministerien der beiden Vertragsstaaten erteilen einander im unmittelbaren Verkehr alle Auskünfte über das Recht ihrer Staaten.