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Rechtshilfe in Strafsachen (USA) · Rechtshilfe in Strafsachen (USA)

§ 6 Rechtshilfe in Strafsachen (USA)Kosten

Artikel 6

Van krachtOfficiële tekst

Zur Anwendung vgl. Bedingungen im Protokoll BGBl. III Nr. 7/2010 .

Der ersuchte Staat kommt für alle Kosten im Zusammenhang mit der Erledigung des Ersuchens auf, ausgenommen die Gebühren von Sachverständigen, Dolmetscher-, Übersetzungs- und Übertragungskosten sowie die Gebühren und Reisekosten der in den Artikeln 10 und 12 angeführten Personen; diese Gebühren und Kosten werden vom ersuchenden Staat beglichen.