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ÜbG · Übernahmegesetz

§ 30c ÜbGSammelstelle

6. Teil Verfahren und Sanktionen

Van krachtOfficiële tekst

zum Bezugszeitraum vgl. § 37 Abs. 11

(1) Sammelstelle für die Zugänglichmachung der Informationen nach § 30b über das ESAP ist die Übernahmekommission.

(2) Die Übernahmekommission ist auch Sammelstelle für andere Informationen nach der Richtlinie 2004/25/EG betreffend Übernahmeangebote, ABl. Nr. L 142 vom 30.4.2004 S. 12, die Zielgesellschaften oder Bieter mit Sitz in Österreich freiwillig über das ESAP zugänglich machen.