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Übereinkommen über das auf vertragliche · Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht sowie Erstes und Zweites Protokoll über die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 5 Übereinkommen über das auf vertragliche Artikel 5

Titel IV Titel römisch vier Schlußbestimmungen

Van krachtOfficiële tekst

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.