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Übereinkommen über die gerichtliche Zust · Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sowie Protokoll betreffend die Auslegung des Übereinkommens durch den Gerichtshof

§ 4 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 4

Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des Übereinkommens von 1968

Van krachtOfficiële tekst

(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:

„–

in Österreich bei dem Bezirksgericht ;“,

b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:

„–

in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘ ;

–

in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘ ;“.

(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:

a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:

„–

in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,

b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:

„–

in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem,korkein oikeus/högsta domstolen‘;

–

in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem,Högsta domstolen‘;“.

(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)