§ 4 Übereinkommen über die gerichtliche ZustArtikel 4
Titel II Titel römisch zwei Anpassungen des Übereinkommens von 1968
(1) In Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem zehnten und elften Gedankenstrich:
„–
in Österreich bei dem Bezirksgericht ;“,
b) zwischen dem elften und zwölften Gedankenstrich:
„–
in Finnland bei dem ,hovioikeus/hovrätt‘ ;
–
in Schweden bei dem ,Svea hovrätt‘ ;“.
(2) In Art. 37 Abs. 2 des Übereinkommens von 1968 in der Fassung des Art. 17 des Übereinkommens von 1978, des Art. 5 des Übereinkommens von 1982 und des Art. 11 Abs. 2 des Übereinkommens von 1989 werden folgende Gedankenstriche eingefügt:
a) zwischen dem vierten und fünften Gedankenstrich:
„–
in Österreich im Fall eines Rekursverfahrens der Revisionsrekurs und im Fall eines Widerspruchsverfahrens die Berufung mit der allfälligen Möglichkeit einer Revision;“,
b) zwischen dem fünften und sechsten Gedankenstrich:
„–
in Finnland: ein Rechtsbehelf bei dem,korkein oikeus/högsta domstolen‘;
–
in Schweden: ein Rechtsbehelf bei dem,Högsta domstolen‘;“.
(Anm.: Der Vertragstext wurde mit BGBl. III Nr. 209/1998 kundgemacht und als Anlage 1 dokumentiert. Die Änderungen wurden darin berücksichtigt.)
Verwijst naar
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 11
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 17
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust Art. 37
- Übereinkommen über die gerichtliche Zust § 5