§ 11 Bundesgesetz, mit dem im Zivilrecht beglBestimmungen in den Satzungen
Dritter Abschnitt Für Aktiengesellschaften geltende Bestimmungen
Die in den §§ 9 und 10 (Kapitalerhöhung, Kapitalherabsetzung) vorgesehenen Verfahrensvereinfachungen gelten auch dann, wenn die Satzung höhere Mehrheiten oder weitere Erfordernisse vorsieht.