§ 0 Protokoll zum Madrider Abkommen über die(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 115/2026 ) Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 115 aus 2026,)
(Übersetzung)
Protokoll zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken
StF: BGBl. III Nr. 32/1999 (NR: GP XX RV 1315 VV S. 145. BR: AB 5801 S. 646. )
BGBl. III Nr. 88/2008
Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. Nr. 400/1973
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die Fassungen des Abkommens in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten/Referat für den Gewerblichen Rechtsschutz aufliegen.
angenommen in Madrid am 27. Juni 1989
Artikel 1:
Mitgliedschaft im Madrider Verband
Artikel 2:
Erwerb des Schutzes durch internationale Registrierung
Artikel 3:
Internationales Gesuch
Artikel 3 bis :
Territoriale Wirkung
Artikel 3 ter :
Gesuch um „territoriale Ausdehnung“
Artikel 4:
Wirkung der internationalen Registrierung
Artikel 4 bis :
Ersetzung einer nationalen oder regionalen Eintragung durch eine internationale Registrierung
Artikel 5:
Schutzverweigerung und Ungültigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung in bezug auf bestimmte Vertragsparteien
Artikel 5 bis :
Belege für die Rechtmäßigkeit des Gebrauchs gewisser Markenbestandteile
Artikel 5 ter :
Abschriften der im internationale Register eingetragenen Angaben; Recherchen nach älteren Registrierungen; Auszüge aus dem internationalen Register
Artikel 6:
Dauer der Gültigkeit der internationalen Registrierung; Abhängigkeit und Unabhängigkeit der internationalen Registrierung
Artikel 7:
Erneuerung der internationalen Registrierung
Artikel 8:
Gebühren für das internationale Gesuch und die internationale Registrierung
Artikel 9:
Eintragung einer Änderung des Inhabers einer internationalen Registrierung
Artikel 9 bis :
Bestimmte Eintragungen bei einer internationalen Registrierung
Artikel 9 ter :
Gebühren für bestimmte Eintragungen
Artikel 9 quater :
Gemeinsame Behörde für mehrere Vertragsstaaten
Artikel 9 quinquies :
Umwandlung einer internationalen Registrierung in nationale oder regionale Gesuche
Artikel 9 sexies :
Sicherung des Madrider Abkommens (Stockholmer Fassung)
Artikel 10:
Versammlung
Artikel 11:
Internationales Büro
Artikel 12:
Finanzen
Artikel 13:
Änderung bestimmter Artikel des Protokolls
Artikel 14:
Möglichkeiten, Vertragspartei des Protokolls zu werden; Inkrafttreten
Artikel 15:
Kündigung
Artikel 16:
Unterzeichnung; Sprachen; Aufgaben des Verwahrers
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 13. Jänner 1999 beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum hinterlegt; das Protokoll tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 4 lit. b für Österreich mit 13. April 1999 in Kraft.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b:
Armenien, Bahrain, Belarus, Belize, Bulgarien, Cabo Verde, Europäische Gemeinschaft, Gambia, Georgien, Griechenland, Island, Japan, Laos, Madagaskar, Oman, Polen, San Marino, Schweiz, Simbabwe, Slowakei, Türkei, Turkmenistan, Usbekistan
Gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchstabe b und c:
Antigua/Barbuda, Australien, Brunei, Chile, China, Dänemark, Estland, Finnland, Ghana, Grenada, Irland, Israel, Jamaika, Italien, Katar, Kenia, Republik Korea, Litauen, Mauritius, Norwegen, Pakistan, Saudi-Arabien, Schweden, Singapur, Syrien, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich
Gemäß Art. 8 Abs. 7 Buchstabe a:
Antigua/Barbuda, Armenien, Australien, Belarus, Belgien, Belize, Brunei, Bulgarien, Cabo Verde, Chile, China, Dänemark, Estland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Gambia, Georgien, Ghana, Grenada, Griechenland, Irland, Island, Israel, Italien, Jamaika, Japan, Kasachstan, Katar, Kambodscha, Kenia, Kirgisistan, Republik Korea, Laos, Luxemburg, Marokko, Mauritius, Moldau, Niederlande, Norwegen, Pakistan, San Marino, Saudi-Arabien, Schweden, Schweiz, Simbabwe, Singapur, Turkmenistan, Ukraine, Usbekistan, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Vietnam
Gemäß Art. 14 Abs. 5:
Estland, Namibia, Ungarn
Ferner haben Belgien, Luxemburg und die Niederlande gemäß Art. 9 quater erklärt, dass das Benelux Markenbüro die gemeinsame Behörde für die „Benelux Hoheitsgebiete“ ist, was bedeutet, dass die Gesamtheit der Hoheitsgebiete Belgiens, Luxemburgs und den Niederlanden als ein Staat gilt.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Dänemark am 13. Jänner 2016 den Anwendungsbereich des Protokolls zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken ( BGBl. III Nr. 32/1999 , zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 88/2008 , letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 193/2015 ) mit Wirksamkeit vom 13. April 2016 auf die Färöer-Inseln ausgedehnt.
Weiters wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 131/2013 dahingehend berichtigt, dass Dänemark am 11. Oktober 2010 den Anwendungsbereich des gegenständlichen Protokolls mit Wirksamkeit vom 11. Jänner 2011 auf Grönland ausgedehnt hat.
Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Protokoll gebunden zu erachten.
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) hat Namibia mit 16. Februar 2022 die nach Art. 14 Abs. 5 abgegebene Erklärung zurückgenommen.
Ferner hat das Königreich der Niederlande hat dem Generaldirektor am 28. Jänner 2003 mitgeteilt, dass das Protokoll auf die Niederländischen Antillen Anwendung findet.
Weiters hat die Niederlande mitgeteilt, dass die Niederländischen Antillen mit 10. Oktober 2010 aufgehört haben zu existieren. Von diesem Zeitpunkt an findet das Protokoll neben dem europäischen Teil der Niederlande weiterhin Anwendung auf Curaçao und Sint Maarten, sowie auf die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba, die den karibischen Teil der Niederlande bilden.
Weiters hat die Republik Ungarn am 1. Februar 2004 mitgeteilt, dass sie ihre Erklärung zu Art. 14 Abs. 5 zurückzieht.
Ferner hat das Vereinigte Königreich am 1. Oktober 2020 gegenüber dem Generaldirektor der WIPO die Erweiterung des territorialen Anwendungsbereichs des Protokolls auf Gibraltar und die Vogtei Guernsey erklärt.
Ferner hat das Vereinigte Königreich gegenüber dem Generaldirektor der WIPO am 12. Mai 2026 die Erstreckung der Anwendung des Protokolls mit Wirkung vom 1. August 2026 auf die Vogtei Jersey notifiziert.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Protokoll – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der WIPO unter http://www.wipo.int/treaties/ abrufbar [ Madrid Protocol ]:
Algerien, Antigua/Barbuda, Belize, Brasilien, Brunei, Cabo Verde, Chile, Gambia, Indien, Indonesien, Jamaika, Kambodscha, Kanada, Katar, Kenia, Kolumbien, Laos, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauritius, Mexiko, Neuseeland, OAPI, Pakistan, Philippinen, Sambia, Samoa, Saudi-Arabien, Simbabwe, Tadschikistan, Thailand, Tunesien, Trinidad/Tobago, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2026-09-01