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Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll · Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll- und indirekte Steuersystem (Deutschland)

§ 6 Anschluß Jungholz an das bayerische Zoll

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Die Untersuchung und Bestrafung der in jenem k. k. Gebietstheile begangenen Zollvergehen erfolgt von den k. k. Gerichten oder zuständigen Behörden, zwar nach Maßgabe der daselbst zu publicirenden Bestimmungen des bayerischen Zollstrafgesetzes, jedoch nach den in den k. k. Staaten für das Verfahren schon bestehenden Normen und Competenzbestimmungen.