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Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu · Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsuchender

§ 6 Verordnung gegen die Ausbeutung Kreditsu

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Bestimmung des § 1, lit. b, dieser Verordnung findet auf Handlungen, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung begangen werden, auch dann Anwendung, wenn das dem Anspruch zugrunde liegende Rechtsgeschäft vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden ist.

(2) Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 sind dem Kreditgeber gegenüber auch auf Rechtsgeschäfte anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten der Verordnung abgeschlossen worden sind; doch können vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung zurückliegende Gegenleistungen aus solchen Rechtsgeschäften nicht zurückgefordert werden.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1936-12-29