Verordnung zur Durchführung des Feuersch · Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 5 Verordnung zur Durchführung des Feuersch
Zur Rundung von Abgabenbeträgen siehe jetzt § 204 Abs. 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 .
§ 5. Abrundung.
Steuerbeträge bis zu 5 Groschen sind zu vernachlässigen, Beträge von mehr als 5 Groschen sind auf 10 Groschen aufzurunden.
Verwijst naar
- Verordnung zur Durchführung des Feuersch Art. 204