Verordnung zur Durchführung des Feuersch · Verordnung zur Durchführung des Feuerschutzsteuergesetzes
§ 7 Verordnung zur Durchführung des Feuersch§ 7. Umrechnung ausländischer Werte. Paragraph 7, Umrechnung ausländischer Werte.
Ausländische Werte, sind nach den für die Umsatzsteuer vorgeschriebenen Umrechnungssätzen in Schilling umzurechnen.