Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz · Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz)
§ 3 Zollbehandlung von Warenmustern (Schweiz
Meistbegünstigung.
Hinsichtlich der Vereinfachung der Zollformalitäten für die Behandlung der Warenmuster bei der Ein- und Wiederausfuhr sowie in jeder andern die Artikel 1 und 2 betreffenden Materie gestehen sich die beiden vertragschließenden Staaten gegenseitig die Meistbegünstigung zu.