F-VG 1948 · Finanz-Verfassungsgesetz 1948
§ 2 F-VG 1948I. Finanzausgleich römisch eins. Finanzausgleich
Der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften tragen, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-01-01