AbgEO · Abgabenexekutionsordnung
§ 11 AbgEO
I. Abschnitt römisch eins. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Alle an einer Vollstreckungshandlung Beteiligten können bei der Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstrecker entfernt werden.